{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-46_2013-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1910&type=1563347022&cHash=8dc7c99e6dc170730ea178aa571bb4f2", "Checksum": "3805fb94b71ae7015fd028f69936a41c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.12.2013 BE.2013.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK (0.101); Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV (SR. 101); Art. 52 und Art. 53 ZPO (SR 272). Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Dezember 2013; BE.2013.46)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:11:55", "Checksum": "7337365587b8c98d74bdaf30672cf205", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.12.2013 BE.2013.46\nRegeste:\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (0.101); Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV (SR. 101); Art. 52 und Art. 53 ZPO (SR 272). Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Dezember 2013; BE.2013.46).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2013.46\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 20.12.2013\nEntscheiddatum: 20.12.2013\n\nEntscheid Kantonsgericht, 20.12.2013\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (0.101); Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV (SR. 101); Art.\n52 und Art. 53 ZPO (SR 272). Die Geltendmachung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehörs steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und\nGlauben (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Dezember\n2013; BE.2013.46).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nII.1. Die Klägerin macht in der Beschwerde zunächst eine Verweigerung ihres\nAnspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem sie ausführt, sie habe im\nvorinstanzlichen Verfahren die Kostennote der Gegenpartei nicht einsehen und dazu\nauch nicht Stellung beziehen können. Ein Entscheid, der ergehe, wenn diese\ngrundsätzlichen Verfahrensrechte missachtet werden, sei bereits aus formellen\nGründen derart mangelhaft, dass dieser aufzuheben sei.\n\na) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV gilt der Grundsatz des fairen\nVerfahrens, was u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53\nZPO) beinhaltet. Namentlich verpflichtet dieser Anspruch die Gerichte, jede ihnen\neingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen\nGelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob die Eingaben\nneue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1).\n\nDie Geltendmachung des Anspruchs steht freilich unter dem Vorbehalt des Handelns\nnach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 52 ZPO). Eine Partei darf deshalb\nnicht untätig bleiben, wenn sie weiss, dass die Gegenpartei eine Rechtsschrift oder ein\nBeleg bei Gericht eingereicht hat oder noch einreichen wird. Es obliegt ihr, sich sofort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen die Berücksichtigung der Eingabe zu verwahren, deren Zustellung\ngegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu verlangen oder\nvorsorglich dazu Stellung zu nehmen. Hat sie die zur Wahrung ihrer eigenen Rechte\nnotwendigen Schritte zu unternehmen versäumt, kann sie mit einer Rüge im Zeitpunkt,\nin dem das Urteil zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, nicht mehr gehört werden\n(BGer 5A_121/2013 E. 4.2; BGE 138 I 97 E. 4.1.5; 138 III 97 E. 3.3.2).\n\nb) Der Vorderrichter erkundigte sich an der Verhandlung vom 17. Mai 2013 nach\neinzureichenden Honorarnoten, worauf der Vertreter der Klägerin darauf verzichtete,\nder Vertreter des Beklagten hingegen eine solche einreichte. Erst nachdem die\nVerhandlung im Anschluss daran geschlossen worden war, bemerkte der Vertreter der\nKlägerin gemäss Verhandlungsprotokoll: \"Die Honorarnote der Gegenpartei wurde mir\nnicht unterbreitet.\"\n\nDass dies chronologisch richtig protokolliert wurde, ist unbestritten. Der Vertreter der\nKlägerin hätte bei diesem Verfahrensablauf nun aber sowohl Anlass als auch\nGelegenheit gehabt – dass die Zeit dazu nicht gereicht habe, wird jedenfalls nicht\nbehauptet –, die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Vorkehren bereits anlässlich\nder Verhandlung zu treffen, wenn er Einsicht in die Honorarnote bzw. dazu Stellung\nhätte nehmen wollen, zumal das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen\nTarifen (Art. 96 ZPO) zuspricht (Art. 105 Abs. 2 ZPO) und Art. 7 HonO ausdrücklich\nfesthält, die Einsicht in die Honorarnote der Gegenpartei müsse verlangt werden.\nStattdessen wartete er das Ende der Verhandlung ab und begnügte sich dann mit der\nFeststellung, die Verhandlung sei geschlossen worden, ohne dass ihm die Kostennote\nder Gegenpartei unterbreitet worden sei. Seine in der Beschwerde diesbezüglich\nerhobene Rüge ist in Anbetracht des Gebots, als am Verfahren beteiligte Partei nach\nTreu und Glauben zu handeln, verspätet und deshalb nicht zu hören.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}