a) Mit seiner Eingabe vom 9. September 2013 hat der Beschwerdeführer innert der im Hinweis auf der letzten Seite des Entscheides angesetzten 10-tägigen Frist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er diesen anfechten will. Es rechtfertigt sich daher, die Eingabe – ungeachtet der im Hinweis zitierten Bestimmung von Art. 239 Abs. 2 ZPO (Fiktion eines Begründungs- und Rechtsmittelverzichts) – als Begehren um nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung entgegenzunehmen (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 28 zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte