Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 23 N 12). Es war denn – wie sich aus dem vorne zitierten Hinweis ergibt – erklärtermassen auch nicht die Intention der Vorinstanz, die gehörige Begründung des Entscheides durch eine Kurzbegründung zu ersetzen. Nach dem Gesagten ist der Entscheid vom 27. August 2013 in der vorliegenden Fassung mit – einer vom Gesetz im Übrigen auch gar nicht vorgesehenen – Kurzbegründung nicht anfechtbar. Auf die (verfrühte) Beschwerde vom 9. September 2013 ist daher nicht einzutreten. 3. Es fragt sich weiter, ob es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden haben kann. Dazu fällt was folgt in Betracht: