Beim angefochtenen Entscheid vom 27. August 2013 in vorliegender Fassung (vi-act. 8) handelt es sich nicht um einen begründeten Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung. Die sogenannte "Kurzbegründung" von knapp einer halben Seite […] genügt den Anforderungen an einen im Sinne des Gesetzes begründeten Entscheid nicht; weder wird die Prozessgeschichte dargelegt, noch ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Tat- und Rechtsfragen ersichtlich, welche die betroffenen Parteien in die Lage versetzen würde, den Entscheid sachgerecht anzufechten (dazu BK-Killias, N 33 zu Art. 238 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 23 N 12).