Der Entscheid wird damit rechtskräftig." Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses von mindestens dreissig Tagen, da es ihm nicht möglich und zumutbar sei, die Wohnung innerhalb weniger Tage zu räumen; die ausstehenden Mietzinsen werde er der Vermieterin kurzfristig begleichen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen: II.