Am 27. August 2013 fällte der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach im von Bgegen A eingeleiteten Verfahren betreffend Mieterausweisung einen Entscheid, der durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien gleichentags eröffnet wurde und unter dem Titel "Kurzbegründung" eine kursorische Erläuterung (knapp eine halbe Seite) enthielt, wonach die Voraussetzungen einer Mieterausweisung gegeben seien und das Gesuch von A um Erstreckung des Mietverhältnisses verspätet erfolgt und damit unbeachtlich sei. Am Schluss des Entscheids war folgender Hinweis angebracht: