{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-10-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-43_2013-10-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1898&type=1563347022&cHash=6f8b6665fb92e5515186610864c6d835", "Checksum": "ef75cec81a00bd108768ae0dbd489e6c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.10.2013 BE.2013.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Eine Kurzbegründung genügt den Anforderungen an einen im Sinne des Gesetzes begründeten Entscheid nicht. Auf eine gegen eine Kurzbegründung erhobene (verfrühte) Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann sie als Begehren um nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung und Weiterleitung von Amtes wegen an die Vorinstanz entgegengenommen werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 3. Oktober 2013, BE.2013.43).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2013.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.10.2013\nEntscheiddatum: 03.10.2013\n\nEntscheid Kantonsgericht, 03.10.2013\nArt. 321 und Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110).\nEine Kurzbegründung genügt den Anforderungen an einen im Sinne des\nGesetzes begründeten Entscheid nicht. Auf eine gegen eine\nKurzbegründung erhobene (verfrühte) Beschwerde ist nicht einzutreten.\nAusnahmsweise kann sie als Begehren um nachträgliche Zustellung der\nEntscheidbegründung und Weiterleitung von Amtes wegen an die Vorinstanz\nentgegengenommen werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 3. Oktober 2013, BE.2013.43).\n\nSachverhalt:\n\nAm 27. August 2013 fällte der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach im von\nBgegen A eingeleiteten Verfahren betreffend Mieterausweisung einen Entscheid, der\ndurch Zustellung des Dispositivs an die Parteien gleichentags eröffnet wurde und unter\ndem Titel \"Kurzbegründung\" eine kursorische Erläuterung (knapp eine halbe Seite)\nenthielt, wonach die Voraussetzungen einer Mieterausweisung gegeben seien und das\nGesuch von A um Erstreckung des Mietverhältnisses verspätet erfolgt und damit\nunbeachtlich sei. Am Schluss des Entscheids war folgender Hinweis angebracht: \"Eine\nausführliche schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine\nPartei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird keine\nBegründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit\nBerufung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig.\" Gegen diesen\nEntscheid erhob A am 9. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht und\nverlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses von mindestens dreissig Tagen, da es\nihm nicht möglich und zumutbar sei, die Wohnung innerhalb weniger Tage zu räumen;\ndie ausstehenden Mietzinsen werde er der Vermieterin kurzfristig begleichen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung\ndes begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der\nEntscheidbegründung einzureichen (Art. 321 ZPO).\n\nBeim angefochtenen Entscheid vom 27. August 2013 in vorliegender Fassung (vi-act.\n8) handelt es sich nicht um einen begründeten Entscheid im Sinne der genannten\nBestimmung. Die sogenannte \"Kurzbegründung\" von knapp einer halben Seite […]\ngenügt den Anforderungen an einen im Sinne des Gesetzes begründeten Entscheid\nnicht; weder wird die Prozessgeschichte dargelegt, noch ist eine ausreichende\nAuseinandersetzung mit den Tat- und Rechtsfragen ersichtlich, welche die betroffenen\nParteien in die Lage versetzen würde, den Entscheid sachgerecht anzufechten (dazu\nBK-Killias, N 33 zu Art. 238 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\n§ 23 N 12). Es war denn – wie sich aus dem vorne zitierten Hinweis ergibt –\nerklärtermassen auch nicht die Intention der Vorinstanz, die gehörige Begründung des\nEntscheides durch eine Kurzbegründung zu ersetzen.\n\nNach dem Gesagten ist der Entscheid vom 27. August 2013 in der vorliegenden\nFassung mit – einer vom Gesetz im Übrigen auch gar nicht vorgesehenen –\nKurzbegründung nicht anfechtbar. Auf die (verfrühte) Beschwerde vom 9. September\n2013 ist daher nicht einzutreten.\n\n3. Es fragt sich weiter, ob es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden haben\nkann. Dazu fällt was folgt in Betracht:\n\na) Mit seiner Eingabe vom 9. September 2013 hat der Beschwerdeführer innert der im\nHinweis auf der letzten Seite des Entscheides angesetzten 10-tägigen Frist\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er diesen anfechten will. Es\nrechtfertigt sich daher, die Eingabe – ungeachtet der im Hinweis zitierten Bestimmung\nvon Art. 239 Abs. 2 ZPO (Fiktion eines Begründungs- und Rechtsmittelverzichts) – als\nBegehren um nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung entgegenzunehmen\n(vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 28 zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 825 und\nN 827; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 10 zu Art. 311; BK-Killias, N 20 zu Art. 239 ZPO;\nStaehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 31 zu Art. 239\nZPO; vgl. CAN 2012 Nr. 9 E. 7 f.; ZR 1980 Nr. 70; ZR 2003 NR. 43 E. 6).\n\n"}