Trotzdem kann auf das Rechtsbegehren Nr. 3 und das Eventualbegehren nicht eingetreten werden. Denn der "mutmassliche Prozessausgang" bzw. der Anteil am Obsiegen und Unterliegen jeder Partei, welcher gemäss den genannten Begehren Richtschnur der Verteilung von Partei- (und Gerichts-)kosten sein soll, ist nicht quantifiziert - auch nicht nach Bruchteilen. Eine Auslegung der Rechtsbegehren anhand der Begründung vermag keine Klarheit zu schaffen. Im Gegenteil bringen die Beschwerdeführer in der Begründung als zusätzliches Element vor, dem Beschwerdegegner 3 seien gestützt auf Art.