bb) Auch wenn es zumutbar gewesen wäre, die geforderte Zahlenbasis in der Beschwerde auszuformulieren, kann der Antrag auf Parteientschädigung (Rechtsbegehren Nr. 3) grundsätzlich als beziffert angesehen werden; dies unter Hinzunahme der Honorarnoten vom 28. Oktober 2010 und 27. Januar 2012 (vi-act. 196 f.) und unter Heranziehung der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sei seien mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen (Beschwerde, S. 8) und hätten Anspruch auf eine volle Parteientschädigung gemäss Kostennoten.