Wenn in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt wird, die Gerichtskosten seien den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufzuerlegen, fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Massgabe, was die Verteilung zwischen den Beschwerdegegnern betrifft. Doch mit Blick auf die angefochtene Regelung der Vorinstanz, wonach die solidarische Haftbarkeit und die interne Aufteilung nach Erbquoten vorgesehen war, ist der Antrag so zu verstehen, dass die Tragung der Gerichtskosten durch die Beschwerdegegner 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit und angesichts der gleichen Erbquoten intern je hälftig verlangt wird. Auf Rechtsbegehren 2 kann - so verstanden - und ohne das Reduktionsbegehren - eingetreten werden.