b/aa) Die Beschwerdeführer verlangen in Rechtsbegehren Nr. 2, die festgesetzte Gerichtsgebühr sei angemessen zu reduzieren und auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verlegen (vgl. auch Eventualantrag 4: "die reduzierten Gerichtsgebühren"). Inwieweit die festgesetzte Entscheidgebühr unangemessen sein soll resp. auf welchen Betrag die Entscheidgebühr "angemessen" zu reduzieren sei, ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung der Beschwerde. Auf das Reduktionsbegehren ist nicht einzutreten.