dies ist insbesondere bei der Anfechtung der Höhe einer Entscheidgebühr (Engler, a.a.O.) resp. eines Kostenentscheides überhaupt in aller Regel der Fall (OGer ZH PC110041 vom 7. November 2011). Das Fehlen eines rechtsgenüglichen Antrages hat das Nichteintreten zur Folge, ohne dass eine Nachfrist angesetzt werden müsste; dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus ist insofern Rechnung zu tragen, als sich ein Nichteintreten verbietet, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde - allenfalls in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte