1. Das im Jahr 2006 eingeleitete vorinstanzliche Verfahren war bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 1. Januar 2011 hängig und somit nach dem früheren kantonalen Recht, insbesondere dem st. gallischen Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 i.d.F. gemäss IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008 (ZPO/SG, nGS 42-80, 44-52), abzuschliessen (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren demgegenüber bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft stehenden Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).