3. Den Beschwerdeführern sei zulasten der Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren basierend auf dessen mutmasslichem Prozessausgang zuzusprechen. 4. Eventuell seien die reduzierten Gerichtskosten und die Parteientschädigung den Beschwerdegegnern Ziff. 1 bis 3 entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. [...] II.