© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.a) Am 28. Februar 2013 erhoben die Kläger Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellen die Rechtsbegehren (BE/1): 1. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 20. Februar 2013 […] seien aufzuheben. 2. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 66'000.-- seien angemessen zu reduzieren und den Beschwerdegegnern Ziff. 2 und 3 aufzuerlegen.