Entscheid Kantonsgericht, 17.09.2013 Art. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II. 3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6). Erwägungen (Auszug) I.