{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-4-6_2013-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1893&type=1563347022&cHash=e316891a7ba00c6d23a1a373b99b956f", "Checksum": "6f75d944f8a267bca6b5e2dcbbfedb86"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.4-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:26:29", "Checksum": "ae328eab75197a1743962abd0ad4ab3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6\nRegeste:\nArt. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6).\n\nTrotzdem kann auf das Rechtsbegehren Nr. 3 und das Eventualbegehren nicht\neingetreten werden. Denn der \"mutmassliche Prozessausgang\" bzw. der Anteil am\nObsiegen und Unterliegen jeder Partei, welcher gemäss den genannten Begehren\nRichtschnur der Verteilung von Partei- (und Gerichts-)kosten sein soll, ist nicht\nquantifiziert - auch nicht nach Bruchteilen. Eine Auslegung der Rechtsbegehren anhand\nder Begründung vermag keine Klarheit zu schaffen. Im Gegenteil bringen die\nBeschwerdeführer in der Begründung als zusätzliches Element vor, dem\nBeschwerdegegner 3 seien gestützt auf Art. 265 ZPO/SG einzelne abzugrenzende\n\"erhebliche Mehrkosten\" als mutwillig verursacht aufzuerlegen (Beschwerde, S. 9 f.).\nDavon abgesehen, dass diese Posten nicht beziffert oder bemessen sind, stehen sie in\neinem Spannungsverhältnis zum Wortlaut der Rechtsbegehren. Es ist zwar ohne\nweiteres denkbar, einer Partei gesonderte Kostenpositionen nach dem\nVerursacherprinzip aufzuerlegen (Art. 265 Abs. 1 ZPO/SG; vgl. auch Art. 108 ZPO) und\nden Rest der Kosten nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen, doch hätte dies in\nder gebotenen Konstellation - wenn es schon in der Begründung gefordert wird - in\nden Anträgen festgehalten zu werden. Daher ist auf diese Anträge nicht einzutreten.\n\n4. Der Beschwerdegegner 3 unterbreitet in seiner Beschwerdeantwort selbständige\nAbänderungsanträge. Anders als das Berufungsverfahren kennt das\nBeschwerdeverfahren die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels nicht (Art. 323\nZPO). Will ein Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid mit eigenen\nÄnderungsanträgen abgeändert wissen - also mehr als die (höchstens) vollständige\nAbweisung der Beschwerde beantragen -, so hätte er selbständig Beschwerde\nerheben müssen (Freiburghaus/ Afheldt, ZPO Komm., N 10 zu Art. 322/323 ZPO; ZPO-\nRechtsmittel-Kunz, N 4 f. zu Art. 323 ZPO). Wollte man die Beschwerdeantwort als\neigenständige Beschwerde interpretieren, so würde dies an der Fristwahrung scheitern\n- nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner 3 am 7. März 2013\nzugestellt wurde (BE/17), wäre eine Rechtsmitteleingabe am 11. (resp. 13.) Mai 2013\n(BE/11) klar verspätet erfolgt. Einzutreten ist somit einzig auf das Eventualbegehren Nr.\n5 (Abweisung der Beschwerde).\n\n5. Der im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu bestimmende Streitwert der\nBeschwerde richtet sich bei der Kostenbeschwerde nicht nach dem Streitwert der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten (4A_693/2012 E. 1.1;\n5A_484/2010 u. 5A_485/2010 E. 2.1; vgl. die Ausnahme BGE 137 III 47).\n\nwie vorstehend beschrieben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}