{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-4-6_2013-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1893&type=1563347022&cHash=e316891a7ba00c6d23a1a373b99b956f", "Checksum": "6f75d944f8a267bca6b5e2dcbbfedb86"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.4-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:26:29", "Checksum": "ae328eab75197a1743962abd0ad4ab3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6\nRegeste:\nArt. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6).\n\n3.a) Die Beschwerde soll konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen hervorgeht,\ninwieweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und welches Ziel angestrebt\nwird (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.,\nN 14 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 321 ZPO und N 14 zu\nArt. 311, unter Hinweis u.a. auf die in BGE 138 III 213 E. 2.3 postulierte analoge\nAnwendung der Art. 221 und 244 ZPO). Während die nicht selbständig angefochtene\nKostenfrage keiner besonderen Anträge bedarf (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 66, 73 zu\nArt. 311 ZPO), ist bei selbständiger Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nein spezifischer Antrag zu formulieren. Der entsprechende Antrag ist in anderen Worten\n- gleich wie jedes andere Rechtsbegehren, das auf eine Geldzahlung lautet - zu\nbeziffern und zu begründen (BGer 5A_514/2009 E. 1.2; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 66,\n76 zu Art. 311 ZPO; Jenny, ZPO Komm., N 3 zu Art. 110 ZPO; Hungerbühler, DIKE-\nKomm-ZPO, N 20 zu Art. 311 ZPO; Engler, Aus der Praxis des Obergerichts Zürich\nunter der Schweizerischen ZPO, Z Z Z 2011/2012, 171 ff. insb. 172). Hinreichend\nspezifiziert ist ein Antrag, wenn er bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann\n(Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, N 14 zu Art. 311 ZPO). Die primär kassatorische\nNatur der Beschwerde (Art. 327 Abs. 3 ZPO) steht dem nicht entgegen, solange ein\nEntscheid in der Sache in Betracht kommt (Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, N 19 zu\nArt. 321 ZPO; CPC-Jeandin, N 5 zu Art. 321 ZPO; BK-Sterchi, N 16 zu Art. 321 ZPO;\nOGer ZH RT120148 vom 14. November 2012; BGE 134 III 379 E. 1.3); dies ist\ninsbesondere bei der Anfechtung der Höhe einer Entscheidgebühr (Engler, a.a.O.) resp.\neines Kostenentscheides überhaupt in aller Regel der Fall (OGer ZH PC110041 vom\n7. November 2011). Das Fehlen eines rechtsgenüglichen Antrages hat das\nNichteintreten zur Folge, ohne dass eine Nachfrist angesetzt werden müsste; dem\nVorbehalt des überspitzten Formalismus ist insofern Rechnung zu tragen, als sich ein\nNichteintreten verbietet, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde - allenfalls in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Beschwerdeführer in\nder Sache verlangt (BGer 5A_855/2012 E. 3.3.2; BGE 134 III 235 E. 2; 137 III 617 E. 4.3,\n6.2, 6.4 a.E.; Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, N 25 zu Art. 311 ZPO; für die\nBeschwerde an das Bundesgericht vgl. Meyer, Wege zum Bundesgericht - Übersicht\nund Stolpersteine, ZBJV 2010, 797 ff., insb. 861 f. und die in FN 214 zitierte\nRechtsprechung).\n\nb/aa) Die Beschwerdeführer verlangen in Rechtsbegehren Nr. 2, die festgesetzte\nGerichtsgebühr sei angemessen zu reduzieren und auf die Beschwerdegegner 2 und 3\nzu verlegen (vgl. auch Eventualantrag 4: \"die reduzierten Gerichtsgebühren\"). Inwieweit\ndie festgesetzte Entscheidgebühr unangemessen sein soll resp. auf welchen Betrag die\nEntscheidgebühr \"angemessen\" zu reduzieren sei, ergibt sich weder aus dem Antrag\nnoch aus der Begründung der Beschwerde. Auf das Reduktionsbegehren ist nicht\neinzutreten.\n\nWenn in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt wird, die Gerichtskosten seien den\nBeschwerdegegnern 2 und 3 aufzuerlegen, fehlt es zwar an einer ausdrücklichen\nMassgabe, was die Verteilung zwischen den Beschwerdegegnern betrifft. Doch mit\nBlick auf die angefochtene Regelung der Vorinstanz, wonach die solidarische\nHaftbarkeit und die interne Aufteilung nach Erbquoten vorgesehen war, ist der Antrag\nso zu verstehen, dass die Tragung der Gerichtskosten durch die Beschwerdegegner 2\nund 3 in solidarischer Haftbarkeit und angesichts der gleichen Erbquoten intern je\nhälftig verlangt wird. Auf Rechtsbegehren 2 kann - so verstanden - und ohne das\nReduktionsbegehren - eingetreten werden.\n\nbb) Auch wenn es zumutbar gewesen wäre, die geforderte Zahlenbasis in der\nBeschwerde auszuformulieren, kann der Antrag auf Parteientschädigung\n(Rechtsbegehren Nr. 3) grundsätzlich als beziffert angesehen werden; dies unter\nHinzunahme der Honorarnoten vom 28. Oktober 2010 und 27. Januar 2012 (vi-act. 196\nf.) und unter Heranziehung der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeführer stellen\nsich auf den Standpunkt, sei seien mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen\n(Beschwerde, S. 8) und hätten Anspruch auf eine volle Parteientschädigung gemäss\nKostennoten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}