{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-4-6_2013-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1893&type=1563347022&cHash=e316891a7ba00c6d23a1a373b99b956f", "Checksum": "6f75d944f8a267bca6b5e2dcbbfedb86"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.4-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:26:29", "Checksum": "ae328eab75197a1743962abd0ad4ab3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.09.2013 BE.2013.4-6\nRegeste:\nArt. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die Rechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom angefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im Rechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort Rechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung (eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht einzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2013.4-6\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 17.09.2013\nEntscheiddatum: 17.09.2013\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.09.2013\nArt. 321 ZPO (SR 272). Bei der selbständigen Kostenbeschwerde sind die\nRechtsbegehren zu beziffern und zu begründen. Auch ein vom\nangefochtenen Entscheid abweichend geforderter Verteilschlüssel ist im\nRechtsbegehren konkret, zumindest nach Bruchteilen, zu bemessen (E. II.\n3).Art. 323 ZPO (SR 272). Formuliert eine Partei in der Beschwerdeantwort\nRechtsbegehren, welche anderes als die Abweisung oder Gutheissung\n(eventuell von Teilen) der Rechtsmittelbegehren verlangen, ist darauf nicht\neinzutreten (E. II.4)(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-,\nErb- und Sachenrecht, 17. September 2013, BE.2013.4-6).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nI.\n\n[In einer im Jahr 2006 eingeleiteten Erbteilungssache konnte im Jahr 2013 ein\nErbteilungsvertrag geschlossen werden. Eine Einigung über die Verteilung der\nProzesskosten konnte indessen nicht erzielt werden; in der von den Parteien\nakzeptierten Teilungsabrechnung war eine Rückstellung für die Gerichtskosten\nvorgesehen. Mit Erledigungsbeschluss vom 20. Februar 2013 schrieb die Vorinstanz\ndas Verfahren infolge Einigung als erledigt ab. Die Gerichtskosten wurden den Erben\nsolidarisch haftend auferlegt; die Zahlung sollte aus der getätigten Rückstellung\nerfolgen. Die Parteikosten sollte jede Partei selber tragen.]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.a) Am 28. Februar 2013 erhoben die Kläger Beschwerde gegen diesen Entscheid und\nstellen die Rechtsbegehren (BE/1):\n\n1. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vom 20. Februar 2013 […] seien\naufzuheben.\n\n2. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 66'000.-- seien angemessen zu\nreduzieren und den Beschwerdegegnern Ziff. 2 und 3 aufzuerlegen.\n\n3. Den Beschwerdeführern sei zulasten der Beschwerdegegner Ziff. 2 und 3 eine\nParteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren basierend auf dessen\nmutmasslichem Prozessausgang zuzusprechen.\n\n4. Eventuell seien die reduzierten Gerichtskosten und die Parteientschädigung den\nBeschwerdegegnern Ziff. 1 bis 3 entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang\naufzuerlegen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n[...]\n\nII.\n\n1. Das im Jahr 2006 eingeleitete vorinstanzliche Verfahren war bei Inkrafttreten der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 1. Januar 2011 hängig und\nsomit nach dem früheren kantonalen Recht, insbesondere dem st. gallischen\nZivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 i.d.F. gemäss IV. Nachtrag zum\nGerichtsgesetz vom 1. Juni 2008 (ZPO/SG, nGS 42-80, 44-52), abzuschliessen (Art.\n404 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren demgegenüber bestimmt sich nach der im\nZeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft stehenden Schweizerischen\nZivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zu\nkeinen Bemerkungen Anlass geben die Beschwerdefähigkeit des Entscheides (Art. 110\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ni.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), die Fristwahrung (30 Tage, die selbständige\nAnfechtung des Kostenentscheides im Abschreibungsbeschluss hat nur in\nsummarischen Verfahren innert 10 Tagen zu erfolgen, vgl. Entscheid des Einzelrichters\nim Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. September 2012, BE.\n2012.42; http://www.gerichte.sg. ch/home /dienstleistungen/rechtsprechung/kantons­\ngericht/entscheide_2012/be_2012_42.html) und die Beschwerdelegitimation der\nBeschwerdeführer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).\n\n"}