3. Der Beschwerdeführer hat - zumal der Kanton St. Gallen keine Kostenbefreiung zugunsten seiner Körperschaften i.S.v. Art. 116 ZPO vorsieht und die Ausnahmefälle von Art. 98 Abs. 3 VRP nicht einschlägig sind - Anspruch auf Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung für die Kosten seiner Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. S., in den Beschwerdeverfahren vor dem Departement des Inneren und der Einzelrichterin. Diese ist der Gemeinde F. aufzuerlegen (Art. 98 Abs. 1 VRP; vgl. Kiener/ Rütsche/ Kuhn, a.a.O., N 1582).