2. Das Departement des Innern und die verfügende Behörde fungierten nicht als Parteien, welche eigene vermögensrechtliche Interessen verfolgten, sondern als Vorinstanzen im Sinne der Verwaltungsrechtspflege; es sind ihnen daher für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 3 VRP; Kiener/ Rütsche/ Kuhn, a.a.O., N 1571). Dem Beschwerdeführer sind, da er mit seiner Beschwerde durchdringt, die Kostenvorschüsse durch das Kantonsgericht und das Departement des Innern zurückzuerstatten.