2 BGG) - stehen ihrem Wesen nach dem Verwaltungsverfahren nahe und entsprechend sind die Kosten hier sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement des Innern als auch vor dem Kantonsgericht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu verlegen. Im Kanton St. Gallen werden die Kosten ohnehin sowohl im Zivilverfahren (nach ZPO) als auch im Verwaltungsverfahren den Beteiligten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO bzw. Art. 95 und Art. 98 und 98bis VRP; vgl. Kiener/ Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 1568).