1. Die Regelung der Kostenverteilung der ZPO (Art. 104 ff. ZPO) ist am Muster des klassischen Zweiparteienverfahrens orientiert. Registerangelegenheiten wie die vorliegende - es handelt sich um eine Angelegenheit der grundbuchlichen Aufsicht (vgl. BGer 5A.16/2000 [in BGE 126 III 512 nicht publizierte] E. 1; beachte heute Art. 72 Abs. 2. lit. b Ziff. 2 BGG) - stehen ihrem Wesen nach dem Verwaltungsverfahren nahe und entsprechend sind die Kosten hier sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement des Innern als auch vor dem Kantonsgericht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu verlegen.