Diesen hat sie gegenüber ihren Eltern als ihren Vertragspartnern beim Erwerb zu verantworten, denn hätte sie den damaligen Erwerbstitel vor Einsicht schützen wollen, so hätte an ihr gelegen, die entsprechenden Daten bei Vereinbarung des Gewinnanteilsrechts in die Vereinbarung zu integrieren, statt abstrakt auf den Erwerbspreis zu verweisen. Schliesslich steht (im Gegensatz zum Geschäft mit dem Dritterwerber) nicht fest, in welchem rechtlichen Gewand die Eigentumsübertragung erfolgt war - gleichzeitig ist der Erwerb Objekt der (evtl. gerichtlichen) Vertragsauslegung. Ohne Kenntnis des Vertrages selbst ist nicht prognostizierbar, inwieweit welche darin enthaltenen Bestimmungen den im Rahmen