In anderen Worten hat sie gegenüber dem Vertragspartner als Nebenpflicht eine Offenlegungspflicht bezüglich des Grundstückserwerbs, welche mit sich bringt, dass sie sich einen weiter gehenden Eingriff in ihre Geheimhaltungsinteressen gefallen lassen muss. Diesen hat sie gegenüber ihren Eltern als ihren Vertragspartnern beim Erwerb zu verantworten, denn hätte sie den damaligen Erwerbstitel vor Einsicht schützen wollen, so hätte an ihr gelegen, die entsprechenden Daten bei Vereinbarung des Gewinnanteilsrechts in die Vereinbarung zu integrieren, statt abstrakt auf den Erwerbspreis zu verweisen.