Mit A.X. verband den Gesuchsteller das streitursächliche Vertragsverhältnis. Das Gewinnanteilsrecht setzte mit seiner Umschreibung der Anspruchsberechnung nach Treu und Glauben voraus, dass A.X. im Falle der Anspruchsentstehung die entsprechende Transparenz walten lasse, so dass der Anspruch eindeutig errechnet werden könne. In anderen Worten hat sie gegenüber dem Vertragspartner als Nebenpflicht eine Offenlegungspflicht bezüglich des Grundstückserwerbs, welche mit sich bringt, dass sie sich einen weiter gehenden Eingriff in ihre Geheimhaltungsinteressen gefallen lassen muss.