Der Dritterwerber muss sich eine Einsichtnahme in die vertraglichen Grundlagen, die über das ausgewiesen Notwendige hinausgehen, nicht gefallen lassen, auch wenn auf Seiten seiner Vertragspartnerin (A.X.) die im folgenden Absatz geschilderten Erwägungen zutreffen. Für die Bedürfnisse der Auseinandersetzung zwischen A.X. und B.X. bezüglich des Gewinnanteilsrechts reicht eine schriftliche amtliche Auskunft aus, aus welcher die Rechtsnatur des Erwerbsgrundes, das Datum des Erwerbs (welches nach Art. 970 Abs.2 Ziff. 3 ZGB ohnehin bekanntzugeben gewesen wäre) und jede Form des Entgelts (inkl. Umschreibung) hervorgeht.