c) Die Beschwerde ist gutzuheissen; dem Beschwerdeführer steht im Lichte von Art. 970 Abs. 1 ZGB ein Einsichtsrecht zu. 4. Mit der Bejahung des Einsichtsrechts bleibt festzulegen, inwieweit dem Beschwerdeführer Einsicht in die Belege des Grundbuches zu gewähren ist. Dabei ist die Einsicht auf den zur Befriedigung des zu schützenden Interesses notwendigen Umfang zu beschränken (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; 126 III 512 E. 3a).