Dieser beruft sich nicht darauf, dass aufgrund der früher bestehenden Vormerkung im Grundbuch ein rechtliches Interesse (im Sinne des funktionellen Zusammenhanges) fortdauere, sondern einzig, dass die qualifizierte Bezugsnähe weiterhin bestehe […], d.h. er widerspricht in erster Linie der möglichen Interpretation der Angabe des Löschungsgrundes als Aufhebungs- oder Saldoklausel (von der das Grundbuchamt F. überzeugt ist […]). Die entfallene Eintragung im Grundbuch ist Anlass dafür, dass die qualifizierte Bezugsnähe überhaupt geprüft werden musste (da andernfalls das rechtliche Interesse offensichtlich wäre) - und nicht Argument gegen diese.