b) Soweit sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung […] darauf bezieht, das Gewinnanteilsrecht sei im Grundbuch gelöscht, führt sie nichts anderes aus als der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst. Dieser beruft sich nicht darauf, dass aufgrund der früher bestehenden Vormerkung im Grundbuch ein rechtliches Interesse (im Sinne des funktionellen Zusammenhanges) fortdauere, sondern einzig, dass die qualifizierte Bezugsnähe weiterhin bestehe […], d.h. er widerspricht in erster Linie der möglichen Interpretation der Angabe des Löschungsgrundes als Aufhebungs- oder Saldoklausel (von der das Grundbuchamt F. überzeugt ist […]).