Steuerdaten vor dem Hintergrund des zwischen A.X. und B.X. vereinbarten Gewinnanteilsrechts unter den dargelegten Umständen das Interesse an der Einsicht in die Grundbuchbelege nicht dahinfallen lassen. Es ist auch angesichts der im Recht liegenden Anwaltskorrespondenz nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer ohne Weiteres auf anderem Weg zu zuverlässigen Angaben kommen könnte […].