Ist zwischen den Parteien die Klärung der Frage offen (resp. gar gerichtshängig), ob und in welcher Höhe ein Gewinnanteilsrecht besteht, so hat das Grundbuchamt den Nachweis der Auseinandersetzung im Rahmen des Interessennachweises zu würdigen und nicht über die Auslegung der Willensäusserung zu entscheiden […]. Ein aktuelles Interesse des Gesuchstellers, Einblick in die genannten Daten zu erhalten, ist damit glaubhaft gemacht. Entgegen der Vorinstanz haben die bereits vorliegenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte