Indem der angefochtene Entscheid davon ausgeht, die Steuerveranlagung enthalte alle für die Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Daten, interpretiertsie gerade diese Auslegungsfrage als in diesem Sinne geklärt. Die Auslegungsfrage ist jedoch durch das zuständige (deutsche) Sachgericht zu entscheiden und nicht durch das Grundbuchamt im Entscheid über die Einsichtnahme vorwegzunehmen. Gleiches gilt es zu der Frage zu sagen, wie die Angabe zum Löschungsgrund zu bewerten ist. Ist zwischen den Parteien die Klärung der Frage offen (resp.