Angesichts der Bandbreite möglicher Sachverhalte in der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Erwerbspreises kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Wert entspreche ohne jeden Zweifel exakt demjenigen, der nach der Auslegung der Ziffer 2 des Gewinnanteilsrechts für die Bemessung des zu teilenden Erlöses in der privatrechtlichen Streitigkeit massgeblich ist. Indem der angefochtene Entscheid davon ausgeht, die Steuerveranlagung enthalte alle für die Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Daten, interpretiertsie gerade diese Auslegungsfrage als in diesem Sinne geklärt.