Ist die Erwerbsart durch A.X. nicht bekannt, so ist unklar, welche Qualität der Erwerbspreis gemäss Steuerveranlagung hat. Angesichts der Bandbreite möglicher Sachverhalte in der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Erwerbspreises kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Wert entspreche ohne jeden Zweifel exakt demjenigen, der nach der Auslegung der Ziffer 2 des Gewinnanteilsrechts für die Bemessung des zu teilenden Erlöses in der privatrechtlichen Streitigkeit massgeblich ist.