Bereits im Gesuch vom 31. Mai 2012 […] machte der Gesuchsteller sinngemäss geltend, dass ihm nicht bekannt sei, in welcher Rechtsform der seinerzeitige Erwerb der fraglichen Liegenschaft durch A.X. erfolgt war ("Schenkungsvertrag, Abtretungsvertrag, Kaufvertrag (?)"), was klar mit dem Zweck der "Ermittlung des Gewinnes" verknüpft wurde. In der Beschwerde wird sodann betont, dass gerade der seinerzeitige Übernahmepreis in Frage gestellt wird […]. Ist die Erwerbsart durch A.X. nicht bekannt, so ist unklar, welche Qualität der Erwerbspreis gemäss Steuerveranlagung hat.