© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte so wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt (Art. 136 Abs. 1 und 2 StG). Die Praxis zu Art. 136 StG differenziert weiter beim (ganz oder teilweise) unentgeltlichen Erwerb - hier kommen je nach Konstellation der Erwerbspreis der Rechtsvorgänger, der für die Erbteilung relevante Anrechnungswert oder (bei vorherigem Steueraufschub) der Erwerbspreis beim letzten steuerbegründenden Sachverhalt als Bemessungssachverhalt in Frage (vgl. Steuerbuch Art. 136 Nr. 1 Ziff. 2.7 f.).