Der nach st. gallischem Steuergesetz (StG) zu versteuernde Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 134 StG). Als Erlös definiert das Gesetz den Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers, resp. - sofern kein Kaufpreis festgelegt wird - den Verkehrswert (Art. 135 Abs. 1 und 2 StG). Als im Rahmen der Anlagekosten wesentlicher Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers (oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis); liegt aber kein Kaufpreis vor,