Ihr Anwalt übermittelte in Nachachtung dieser Verpflichtung demjenigen B.X.s die Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer vom 19. Juni 2003 […]. Daraus ergeben sich Verkaufspreis (Fr. 1'000'000.00), Erwerbspreis (Fr. 890'060.00), Nebenkosten (Fr. 46'410.00) und wertvermehrende Aufwendungen (Fr. 0.00), welche vom Anwalt A.X.s im Begleitschreiben allerdings als "ggw. nicht eruierbar" relativiert werden.