Offenbar besteht zwischen den Parteien A.X. und B.X. eine Auseinandersetzung, in welcher die den Verkaufserlös bestimmenden Elemente eine tragende Rolle spielen. Dies wird vom Beschwerdeführer - wenn auch nur in groben Linien - dargestellt und anders ist nicht erklärbar, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens A.X. zur Auskunftserteilung über Verkaufserlös, Erwerbspreis und wertvermehrende Investitionen verpflichtet wurde. Ihr Anwalt übermittelte in Nachachtung dieser Verpflichtung demjenigen B.X.s die Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer vom 19. Juni 2003 […].