© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilprozessrecht, N 9.166, vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorliegend muss das dargelegte tatsächliche Interesse im genannten Sinn als wahrscheinlich erscheinen (Rey, a.a.O, S. 83 f.). 3.a) Das zwischen den Parteien vereinbarte Gewinnanteilsrecht enthielt unter der Ziffer 2 folgende Bestimmung […]: "Der Anspruch beschränkt sich auf 50% des Verkaufserlöses