Das Kriterium der qualifizierten Bezugsnähe ist indessen nicht für sich alleine entscheidend, es ist darüber hinaus - namentlich was den Umfang der Einsicht angeht - eine Abwägung mit den Interessen der weiteren Beteiligten, insbesondere der Eigentümer und der Berechtigten eingetragener dinglicher Rechte, vorzunehmen. Die Einsichtnahme ist nur soweit zu gewähren, wie das Interesse des Gesuchstellers reichen kann (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; BGE 126 III 512 E. 3a).