Wird kein solches "rechtliches Interesse im traditionellen Sinn" (Rey, a.a.O.) geltend gemacht, sondern ein tatsächliches oder wirtschaftliches, so bietet der funktionelle Zusammenhang keine hinreichende Entscheidgrundlage; der Gesuchsteller hat eine qualifizierte Bezugsnähe zu dem Teil des Grundbuchs darzutun, in den er Einsicht nehmen möchte.