b) Das zur Einsichtnahme geltend gemachte Interesse ist schützenswert, wenn zwischen der Offenlegung eines oder mehrerer Bereiche oder Teile des Grundbuchs und dem geltend gemachten Interesse ein innerer, funktioneller Zusammenhang besteht. Dies ist gegeben, wenn das Interesse vom Inhaber einer bestehenden, eingetragenen dinglichen Rechtsposition, durch den Inhaber eines vorgemerkten persönlichen Rechts oder vom Inhaber eines Titels, der ihm eine solche Position zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte