OFK-ZGB], N 1 zu Art. 970 ZGB). Das Gesetz (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) definiert einen engen Kreis von Daten, zu welchem jedermann und voraussetzungslos Auskunft zu erhalten vermag (Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB); die weitergehende Einsicht erfordert, dass ein Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB).