3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. [Das Departement des Innern beantragte die Abweisung der Beschwerde, das Grundbuchamt der Gemeinde F. verzichtete auf eine Vernehmlassung.] II. 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt; zuständig ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB; Art. 15 lit. b EG-ZPO; Art. 59 Abs.2 ZPO; Art. 956a ZGB). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte