3.a) Gegen diesen Entscheid führt B.X. mit Eingabe vom 12. Juli 2013 Beschwerde […] und unterbreitet der Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht darin die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid vom 7. Juni 2013 des Departementes des Innern des Kantons St. Gallen sei aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt der Gemeinde F. sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2012 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Kaufvertrag betreffend das Grundstück Nr. xyz zwischen Frau A.X. an einen Dritten zu gewähren sowie in den Übernahmevertrag (Schenkung, Abtretung, Kauf (?)) zwischen den Eltern X. und Frau A.X., am besten mittels Aushändigung von Kopien.