unter Kopie des entsprechenden Vertragswerkes […]. Der Grundbuchverwalter antwortete per Email vom 11. Juni 2012, der Gesuchsteller habe auf "seinen Gewinnanspruch verzichtet", die Zusendung weiterer Urkunden sei "nicht mehr notwendig" […]. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 6. August 2012 erneuert […]; es wurde mit Verfügung vom 11. September 2012 abgewiesen […]. [Die gegen diese Verfügung von B.X. erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (Vorinstanz) nach Einholen einer Stellungnahme des Grundbuchamtes F. und eines Mitberichts des Grundbuchinspektorates am 7. Juni 2012 ab.]