1. A.X., damals Eigentümerin des Grundstückes F.-Gbbl. xyz, räumte B.X. am 11. Januar 1984 ein auf besagtem Grundstück lastendes beschränktes Gewinnanteilsrecht ein […]. Am 22. August 2002 unterzeichneten B.X. und M. - als Spezialbevollmächtigter der A.X. - eine "Löschungsbewilligung" resp. Anmeldung zur Löschung besagten Rechts. Als "Grund der Löschung" war vermerkt: "Infolge Verkauf wurde der Gewinnanteilsanspruch definitiv abgegolten" […].