{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2013-28_2013-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1908&type=1563347022&cHash=4098c8608baadba9619ff6d8824f5e1a", "Checksum": "dffb1ed2c3d494bbd647e688e54388a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2013.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:13:57", "Checksum": "0241f4877a5cf0ea6a8b625df7d4d131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.12.2013 BE.2013.28\nRegeste:\nArt. 956a, Art 970 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Grundbuchbeschwerde. Einsichtnahme in das Grundbuch. Allgemeine Ausführungen zum Nachweis des schützenswerten Interesses zur Geltendmachung des Einsichtsrechts (E. III.2). Anwendung im Einzelfall (E III.3) und Interessenabwägung zur Bestimmung des Umfangs der zu genehmigenden Einsichtnahme (E. III.4). Art. 96, Art. 106 und Art. 116 ZPO (SR 272), Art. 95 f., Art. 98 und Art. 98ter VRP (sGS 951.1). Grundsätze der Kostenverlegung bei der Grundbuchbeschwerde (E. IV). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10.Dezember 2013, BE.2013.28).\n\nWie die Vorinstanz richtig festhält […], unterlässt der Beschwerdeführer eine klare\nDarstellung, weshalb sein Interesse über die entsprechenden Auskünfte hinausgeht\nund die Einsicht in die Originalbelege einschliessen soll. Aus dem ursprünglichen\nGesuch […] geht hervor, dass ihm bekannt ist, dass A.X. das Grundstück an einen\nDritten verkauft habe (nicht aber, zu welchem Preis und wann genau), während ihm die\nUmstände der seinerzeitigen Übertragung (Rechtsnatur, Zeitpunkt, Anrechnungswert\nresp. Entgelt o.ä.) von den Eltern auf A.X. völlig unbekannt zu sein scheinen. Dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorlage von Originalbelegen aus dem Grundbuch in einem Prozess vor dem\nSachgericht notwendig sei, wird nicht behauptet.\n\nAufgrund der vorhandenen Informationen ist zu unterscheiden:\n\nDer Dritterwerber hat mit der Auseinandersetzung zwischen A.X. und B.X. - soweit\nersichtlich - nur am Rande zu tun. Gleichzeitig steht für den Gesuchsteller fest, dass\nder Erwerb auf einem Kaufvertrag beruht. Der Dritterwerber muss sich eine\nEinsichtnahme in die vertraglichen Grundlagen, die über das ausgewiesen Notwendige\nhinausgehen, nicht gefallen lassen, auch wenn auf Seiten seiner Vertragspartnerin\n(A.X.) die im folgenden Absatz geschilderten Erwägungen zutreffen. Für die Bedürfnisse\nder Auseinandersetzung zwischen A.X. und B.X. bezüglich des Gewinnanteilsrechts\nreicht eine schriftliche amtliche Auskunft aus, aus welcher die Rechtsnatur des\nErwerbsgrundes, das Datum des Erwerbs (welches nach Art. 970 Abs.2 Ziff. 3 ZGB\nohnehin bekanntzugeben gewesen wäre) und jede Form des Entgelts (inkl.\nUmschreibung) hervorgeht.\n\nMit A.X. verband den Gesuchsteller das streitursächliche Vertragsverhältnis. Das\nGewinnanteilsrecht setzte mit seiner Umschreibung der Anspruchsberechnung nach\nTreu und Glauben voraus, dass A.X. im Falle der Anspruchsentstehung die\nentsprechende Transparenz walten lasse, so dass der Anspruch eindeutig errechnet\nwerden könne. In anderen Worten hat sie gegenüber dem Vertragspartner als\nNebenpflicht eine Offenlegungspflicht bezüglich des Grundstückserwerbs, welche mit\nsich bringt, dass sie sich einen weiter gehenden Eingriff in ihre\nGeheimhaltungsinteressen gefallen lassen muss. Diesen hat sie gegenüber ihren Eltern\nals ihren Vertragspartnern beim Erwerb zu verantworten, denn hätte sie den damaligen\nErwerbstitel vor Einsicht schützen wollen, so hätte an ihr gelegen, die entsprechenden\nDaten bei Vereinbarung des Gewinnanteilsrechts in die Vereinbarung zu integrieren,\nstatt abstrakt auf den Erwerbspreis zu verweisen. Schliesslich steht (im Gegensatz zum\nGeschäft mit dem Dritterwerber) nicht fest, in welchem rechtlichen Gewand die\nEigentumsübertragung erfolgt war - gleichzeitig ist der Erwerb Objekt der (evtl.\ngerichtlichen) Vertragsauslegung. Ohne Kenntnis des Vertrages selbst ist nicht\nprognostizierbar, inwieweit welche darin enthaltenen Bestimmungen den im Rahmen\nder Auslegung wesentlichen Erwerbspreis beeinflussen. Es rechtfertigt sich nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nalledem, die Einsicht bezüglich des Erwerbs durch A.X. so auszugestalten, dass der\nErwerbsakt offen gelegt wird. Dem Gesuchsteller ist eine Kopie des Erwerbsaktes zur\nVerfügung zu stellen.\n\nIV.\n\n1. Die Regelung der Kostenverteilung der ZPO (Art. 104 ff. ZPO) ist am Muster des\nklassischen Zweiparteienverfahrens orientiert. Registerangelegenheiten wie die\nvorliegende - es handelt sich um eine Angelegenheit der grundbuchlichen Aufsicht (vgl.\nBGer 5A.16/2000 [in BGE 126 III 512 nicht publizierte] E. 1; beachte heute Art. 72\nAbs. 2. lit. b Ziff. 2 BGG) - stehen ihrem Wesen nach dem Verwaltungsverfahren nahe\nund entsprechend sind die Kosten hier sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem\nDepartement des Innern als auch vor dem Kantonsgericht nach verwaltungsrechtlichen\nGrundsätzen zu verlegen. Im Kanton St. Gallen werden die Kosten ohnehin sowohl im\nZivilverfahren (nach ZPO) als auch im Verwaltungsverfahren den Beteiligten\ngrundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO bzw. Art. 95\nund Art. 98 und 98bis VRP; vgl. Kiener/ Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N\n1568).\n\n2. Das Departement des Innern und die verfügende Behörde fungierten nicht als\nParteien, welche eigene vermögensrechtliche Interessen verfolgten, sondern als\nVorinstanzen im Sinne der Verwaltungsrechtspflege; es sind ihnen daher für das\nBeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 3 VRP; Kiener/\nRütsche/ Kuhn, a.a.O., N 1571).\n\nDem Beschwerdeführer sind, da er mit seiner Beschwerde durchdringt, die\nKostenvorschüsse durch das Kantonsgericht und das Departement des Innern\nzurückzuerstatten.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat - zumal der Kanton St. Gallen keine Kostenbefreiung\nzugunsten seiner Körperschaften i.S.v. Art. 116 ZPO vorsieht und die Ausnahmefälle\nvon Art. 98 Abs. 3 VRP nicht einschlägig sind - Anspruch auf Ausrichtung einer\namtlichen Entschädigung für die Kosten seiner Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt\n\n"}